
§ 1 Name, Sitz
Der am 1. April 1954 in Bielefeld gegründete Club führt den Namen
„MSC Brake e.V. im ADAC“
Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports – insbesondere des Motorsports -, der Jugendpflege und der Jugendhilfe
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und Spielbetriebes.
2. Durchführung von regelmäßigen Übungseinheiten
3. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen
4. Durchführung von Maßnahmen, die zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, u.a. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
5. Die Beteiligung an Sportgemeinschaften und Kooperationen.
6. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins uneingeschränkt nutzen können.
2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
1. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss kann erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem, unsportlichen Verhalten
- wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den Gesamtvorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
3. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Ferner ist der Verein berechtigt, fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Zusätzlich kann von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres - innerhalb des 1. Quartals - zu zahlen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Jugendversammlung
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist im ersten Quartal eines jeden Jahres - mindestens einmal im Kalenderjahr - einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zugehen.
Über Änderungen der Tagesordnung und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen während der Versammlung wird durch Handzeichen entschieden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen.
In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Genehmigung des Haushaltsplanes
d. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i. Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung des ADAC Ostwestfalen-Lippe
j. Wahl des Verkehrsreferenten
6. Zu Delegierten können nur solche Vereinsmitglieder gewählt werden, die Mitglied im ADAC sind.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks
- Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
- Auflösung des Clubs
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Mitglied verlangt wird.
9. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar sind Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
10. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestimmen. Er hat die Aufgabe die Vereinsgremien zu beraten. Ehrenvorsitzende sind ständige Mitglieder des Beirats. Weitere Mitglieder, welche nicht zwangsweise Mitglieder des Vereins sein müssen, können von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
11. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus mindestens 7 Personen zusammen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein.
Dazu gehören:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Sportleiter
- Öffentlichkeitsreferent
- Jugendbeauftragter
2. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich aus dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstands zusammen. Er ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet der Jugendvertreter, der gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann, mit Ausnahme des Schatzmeisters, ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen. Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein Stimmrecht zu.
7. Der Gesamtvorstand ist berechtigt bei Bedarf Vereinsstrafen auszusprechen, Nutzungsrechte einzuschränken und an die Einhaltung allgemeingültiger Ordnungen zu binden.
8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
3. Die Jugendversammlung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendvertreter
- die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie sind berechtigt auch zwischenzeitlich Prüfungen vorzunehmen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Satzungsänderungen
Die Satzung und der Satzungszweck können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen sind als gesonderter Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Dringlichkeitsanträge zu Satzungs- oder Zweckänderungen sind unzulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports - verwenden darf.
Beschlüsse über die künftige Verwendung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

